Zulassungsarten und Steuern – Tipps von der GTÜ

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Wer sich vor der Zulassung seines Young- oder Oldtimers über dessen zukünftigen Einsatz und Verwendungszweck im Klaren ist, braucht nun die passende Zulassungsart für seinen Klassiker. Diese Wahl der Zulassungsarten und Steuern wirkt sich auf die Unterhaltskosten aus, die sich aus anfallenden Reparaturen oder Restaurierungen, Pflege- und Instandhaltung, Garagenmiete sowie Kraftstoffen und Verbrauchsmitteln zusammensetzen. Die Kosten für Versicherung und Steuern werden allein durch die gewählte Zulassungsart bestimmt.

 

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Das reguläre oder Standard-Kennzeichen

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die reguläre Zulassung auch für klassische Fahrzeuge interessant. Aktuell liegt der Steuersatz bei einem regulären Kennzeichen pro 100 Kubikzentimeter Hubraum für Benziner ohne Kat bei 25,36 Euro und für Diesel bei 37,58 Euro. Bei geringem Hubraum von unter 700 Kubikzentimetern – wie z. B. bei der „Ente“ Citroën 2CV, dem Goggomobil, dem Lloyd 300 oder 400, der BMW Isetta u. v. a. – fällt der normale Steuersatz daher geringer aus als der einer „historischen Zulassung“, die Hubraumunabhängig bei 191,73 Euro pro Jahr liegt.

Allerdings müssen Oldtimer – und seien sie noch so klein – mit regulärer Zulassung vor Umweltzonen haltmachen, da sie wegen fehlender grüner Feinstaubplakette nicht einfahren dürfen. Es sei denn, der entsprechende Klassiker hat einen G-Kat, welcher beispielsweise für eine Ente erhältlich ist. Generell garantiert die reguläre Zulassung eine permanente Anmeldung und uneingeschränkte Nutzung des Fahrzeugs, welches wiederum alle zwei Jahre eine Haupt- und Abgasuntersuchung (HU und AU) bestehen muss.

Das Standard-Kennzeichen bietet allerdings die Möglichkeit vorübergehender Stilllegungen. So können Nutzungszeiten individuell gestaltet werden, denn die anteilige Kraftfahrzeugsteuer der Nichtnutzung wird zurückerstattet. Bei bestimmten Hubraumklassen reduzieren sich die Kosten dadurch erheblich, so dass ein H-Kennzeichen nicht zwingend die günstigste Variante ist. Zudem ist die erneute Zulassung der Fahrzeuge einfach. Für die Wiederinbetriebnahme genügen eine neue HU und AU, wenn diese zwischenzeitlich abgelaufen ist. Eine Vollabnahme ist nur bei Fahrzeugen nötig, die länger als sieben Jahre abgemeldet waren oder technisch verändert worden sind. Aber Achtung: Mit Stilllegung erlischt auch das Kennzeichen.

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Das Kurzzeitkennzeichen

Bis zum Frühjahr 2015 war das Kurzzeitkennzeichen mit der Nummer „03“ oder „04“ und dem links auf gelbem Grund aufgedruckten Datum durchaus auch für Oldtimerfahrer praktisch. Wenn ein Fahrzeug abgemeldet oder stillgelegt an einen neuen Besitzer verkauft wurde, konnte man mit dem Kurzzeitkennzeichen beispielsweise zur restaurierenden Werkstatt fahren. Die Vorlage einer gültigen Versicherungs-Bestätigungskarte reichte bislang aus, um das Kurzzeitkennzeichen für eine maximale Dauer von fünf Tagen zu bekommen.

Diese Regelung wurde nunmehr eingeschränkt auf folgende Voraussetzungen, die am 1. April 2015 in Kraft traten: Für das zuzulassende Fahrzeug muss eine Hauptuntersuchung nachgewiesen werden, es sei denn, das Kennzeichen wird für eine Fahrt zur HU benötigt. Das Kurzzeitkennzeichen berechtigt nur zu Probe- und Überführungsfahrten. Sonstige Fahrten sind verboten und werden mit Bußgeld geahndet. Das Fahrzeug muss über eine Betriebserlaubnis verfügen. Durch die Ausstellung einer amtlichen Zulassungsbescheinigung Teil 1, des ehemaligen Fahrzeugscheins, ist eine Nutzung des Kennzeichens für mehrere Fahrzeuge künftig ausgeschlossen. Neu ist auch, dass das Kurzzeitkennzeichen sowohl am Wohnsitz des Halters als auch am Standort des Fahrzeugs ausgestellt werden kann.

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Das „Historische Kennzeichen“

Für das „Historische Kennzeichen“ (reguläres Kennzeichen mit angehängtem H hinter der Nummer) gelten die Zulassungsbedingungen wie für das reguläre Kennzeichen, also gültige HU und AU. Zudem muss nach der geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung ein Gutachten zur Einstufung des Fahrzeugs als „Oldtimer“ eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers oder Prüfingenieurs vorliegen. Dieses Gutachten stellt fest, ob sich das Kraftfahrzeug weitgehend im Originalzustand befindet, frei von typenfremden oder unpassenden Details und Bauteilen ist und der Erhaltungszustand als befriedigend bezeichnet werden kann.

Es gilt der jährliche Steuersatz von 191,73 Euro für Pkw und Lkw oder 46,02 Euro für Zweiräder. Das Fahrzeug muss vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sein. Nach § 23 StVZO soll der Einsatz eines Fahrzeugs mit „Historischem Kennzeichen“ zur vorwiegenden „Pflege des Kfz-technischen Kulturgutes“ dienen. Mit dem H-Kennzeichen ist das Befahren von „Umweltzonen“ möglich. Bei Verwendung des H-Kennzeichens gibt es auch keine Einschränkungen für Fahrten ins Ausland.

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Das Saison-Kennzeichen

Das Saison-Kennzeichen bietet sich für alle Fahrzeuge an, die insbesondere aufgrund der Wetterverhältnisse nicht das ganze Jahr genutzt werden. Darunter fallen vor allem Motorräder, Cabriolets, Wohnmobile, aber auch Young- und Oldtimer, die meist nur bei trockenem sonnigem Wetter bewegt werden. Die Fahrzeuge müssen hierbei kein Mindestalter erreicht haben. Bei Zuteilung von Saison-Kennzeichen, deren Betriebszeitraum jeweils auf einen nach vollen Monaten bemessenen, zusammenhängenden Zeitraum eines jeden Jahres befristet ist, wird die Steuer monatsweise berechnet. Dabei gelten alle Bestimmungen des regulären Kennzeichens.

Der Fahrzeughalter legt fest, für welchen Zeitraum das Fahrzeug zugelassen werden soll (mindestens zwei, höchstens elf volle Monate). Das Saison- Kennzeichen entspricht im Aussehen dem regulären Kennzeichen, trägt aber am rechten Rand die Gültigkeitsdauer (z. B. 04/10 für 1. April bis 31. Oktober). Im gewählten Zeitraum ist das Fahrzeug automatisch zugelassen. Im Gegensatz zum regulären Kennzeichen, das den Vorteil der individuellen Stilllegungen bietet, entfallen der Zeitaufwand und die Kosten für An- und Abmeldungen. Mit dem Saison-Kennzeichen gibt es auch im Ausland während der aufgedruckten Gültigkeitsdauer keine Einschränkungen.

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Das „Rote 07er-Kennzeichen“

Für Besitzer mehrerer Oldtimer, die je nach Anlass nur manchmal gefahren werden, lohnt sich die Beantragung eines roten 07er-Kennzeichens. Die Zulassungsbedingungen sind die gleichen wie beim H-Kennzeichen, jedoch gibt es keine HU-Fristen – diese kann aber durch das Straßenverkehrsamt angeordnet werden. Die Zulassungsstelle gibt für jedes der beliebig vielen anzumeldenden Fahrzeuge einen roten Zulassungsschein aus. Mit den Scheinen können die unter der 07er-Nummer eingetragenen Oldtimer beliebig oft benutzt werden, jedoch darf immer nur eines der Fahrzeuge mit dem Kennzeichen unterwegs sein, niemals zwei zur gleichen Zeit. Die Verwendung ist zweckbezogen für die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, An- und Abfahrten zu solchen Veranstaltungen, für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Wartung und Reparatur der Fahrzeuge. Mit der Antragstellung wird geprüft, ob die den Antrag stellende Person zuverlässig ist. Neben dem vorzulegenden Führungszeugnis wird dazu eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt eingeholt. Liegt gegen den Antragsteller nichts vor, wird der Antrag bewilligt und damit ein grünes Fahrtenbuch übergeben, in dem jede Fahrt aufgezeichnet werden muss. Der Steuersatz liegt bei diesen „roten Oldtimer-Kennzeichen“ wie beim H-Kennzeichen bei jährlich 191,73 Euro (Pkw und Lkw) und 46,02 Euro (Zweirad).

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Das Wechselkennzeichen

Das Wechselkennzeichen wurde zum 1. Juli 2012 eingeführt. Aufgrund der kaum spürbaren Vergünstigungen ist es nicht sehr beliebt – und vor allem zu kompliziert in der Handhabung. Ein Wechselkennzeichen kann für zwei Fahrzeuge zugeteilt werden, es darf jedoch zur gleichen Zeit nur an einem von diesen Fahrzeugen geführt werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen und Kennzeichen mit gleichen Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können.

Fahrzeuge mit H-Kennzeichen dürfen auch mit Wechselkennzeichen fahren. Wichtig in diesem Zusammenhang sind die zusätzlich anfallenden Gebühren in Höhe von über 100 Euro für den Zulassungsantrag und die Unterscheidung in „ruhendes“ oder „aktives“ Fahrzeug.

Zulassungsarten und Steuern im Überblick

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Die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH ist die größte amtlich anerkannte Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger in Deutschland. Über 2.800 selbstständige, hauptberuflich tätige Kfz-Sachverständige und deren qualifizierte Mitarbeiter prüfen bundesweit in mehr als 15.000 Kfz-Betrieben sowie in eigenen Prüfstellen.


Weitere Informationen zu Zulassungsarten und Steuern bei Oldtimern unter:
www.gtue.de/classic


Text Herbert F. Schulze Fotos GTÜ, Sven Wedemeyer/Wheels of Stil, Paolo Ollig/Classic Trader

Autor: Classic Trader

Die Classic Trader Redaktion besteht aus Oldtimer-Enthusiasten, die Euch mit spannenden Geschichten versorgen. Kaufberatungen, unsere Traum Klassiker, Händlerportraits und Erfahrungsberichte von Messen, Rallyes und Events. #drivenbydesire

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