Ihr gutes Recht | Wo Hauptuntersuchung neu draufsteht, muss sie auch drin sein

Hauptuntersuchung neu Plakette Dekra

Schon länger hat die Rechtsprechung Händler, die ein Fahrzeug mit Hauptuntersuchung neu veräußern, verpflichtet ein solches Fahrzeug zu liefern, dessen technischer Zustand so gut ist, dass es berechtigter weise das Siegel der neuen HU trägt.

Das Landgericht Duisburg und das Landgericht Düsseldorf hatten über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine, in einem Autohandel als Verkäufer tätige, Privatperson ihr eigenes Auto veräußerte. Beim Verkauf machte diese Person dem Käufer das Fahrzeug schmackhaft, indem ausgeführt wurde, vor Verkauf würde das Fahrzeug einer neuen Hauptuntersuchung zugeführt.

Dies geschah dann auch, der Käufer bekam das Fahrzeug mit Hauptuntersuchung neu und den entsprechenden Dokumenten.

Gilt Hauptuntersuchung neu bei gewerblichem und privatem Handel gleichermaßen?

Nach Übernahme des Fahrzeuges und den ersten Fahrten wurde aber deutlich, dass das Fahrzeug – ein hochkarätiger Sportwagen – solche Sicherheitsmängel aufwies, bei welchen die Hauptuntersuchung wahrlich nicht hätte neu erteilt werden dürfen.

Landgericht Duisburg und Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilten den Verkäufer mit dem Argument, wenn er ein Fahrzeug mit „HU neu“ verkaufe, müsse dies auch so gut sein, dass es berechtigter weise diese Abnahme bestehen könne. Die Zusage „Hauptuntersuchung neu“ habe auch Vorrang vor dem allgemein formulierten Gewährleistungsausschluss.

Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf wurde der BGH angerufen. Der BGH nahm den Vorgang nicht zur Entscheidung an und bestätigte damit – zumindest indirekt – die Auffassung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf.

Auch Privatpersonen müssen sich daher zukünftig darüber im Klaren sein, dass die Zusage „Hauptuntersuchung neu“ nicht etwa nur die Vorlage der Prüfbescheinigung meint. Vielmehr muss das Fahrzeug so gut sein, dass es berechtigter weise das Prüfsiegel erlangen kann. Versteckte Mängel, die der Prüfingenieur gegebenenfalls lediglich übersehen hat, gehen auch beim Privatverkauf zu Lasten des Verkäufers.


Fotos Dekra e.V.

Autor: Dr. Götz Knoop

Dr. jur. Götz Knoop ist Fachanwalt Verkehrsrecht und Spezialist Oldtimerrecht. In seiner Kolumne "Ihr gutes Recht" gibt er praxisnahe Informationen zu juristischen Fragen rund um Old- und Youngtimer.

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