Ihr gutes Recht | Versicherungsschutz bei Fahrzeugrennen

Versicherungsschutz bei Fahrzeugrennen AvD OGP 2018

Welchen Versicherungsschutz bei Fahrzeugrennen gibt es? Rechtsanwalt Dr. Götz Knoop erläutert in seiner Kolumne die versicherungsrechtlichen Aspekte bei Fahrzeugrennen. Er geht sowohl illegale Fahrzeugrennen, als auch auf freies Fahren/Trackdays aber auch richtige Rennveranstaltungen ein. Beleuchtet werden sowohl die normalen Versicherungen, als auch Spezialversicherungen.

Freies Fahren – Touristenfahrten – illegale Autorennen – legale Autorennen – Wie schaut es mit dem Versicherungsschutz bei Fahrzeugrennen aus?

Der Gesetzgeber hatte vor einiger Zeit die Regelung zu illegalen Autorennen verschärft. Es liegt auf der Hand, dass illegale Autorennen auf normaler Straße nicht nur Bußgeldtatbestände, ebenso wie die Straftatbestände realisieren können. Ebenso klar ist, dass es bei illegalen Fahrzeugrennen keinen Versicherungsschutz gibt. Dies gilt für den Haftpflichtfall, erst recht aber für den Kaskofall.

In den Versicherungsbedingungen ist klargestellt, dass solche Veranstaltungen, die der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit dienen von dem Versicherungsschutz ausgenommen sind. Darunter fallen auch illegale Straßenrennen.

Der Kaskoschutz entfällt vollständig, hinsichtlich des Haftpflichtschutzes – also der Schaden der Dritten entsteht – kann der Versicherer den Fahrer in Regress nehmen, da er eine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag verletzt hat. Je nach Grad der Obliegenheitsverletzung wird der Regress vollständig, oder anteilig durchgeführt.

Touristenfahrten und Trackdays

Etwas differenzierter ist die Betrachtung bei der Teilnahme an Touristenfahrten. Auch diese Touristenfahrten sind nach den meisten Versicherungsbedingungen (AKB) von dem Versicherungsschutz ausgenommen. Hinsichtlich des Begriffes „Touristenfahrten“ gibt es mehrere Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte – beispielsweise Oberlandesgericht Hamm und Oberlandesgericht Karlsruhe – wonach auch das „freie Fahren“ auf Rennstrecken als Touristenfahrt im Sinne der AKB zu werten ist, sodass Kaskoversicherungsschutz entfällt. Hinsichtlich des Haftpflichtschutzes gilt vorgenanntes, nämlich die Regressmöglichkeit gegenüber dem Fahrer.

Auch wenn Trackdays nicht als freies Fahren bezeichnet werden, dürfte der Versicherungsschutz entfallen. Je nach Ausgestaltung handelt es sich um Touristenfahrten – bei Teilnahmemöglichkeit für jedermann, um Rennen zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit, oder um Trainingsfahrten hierzu.

Für alle Varianten ist der Versicherungsschutz im Ergebnis ausgeschlossen.

Ebenso ist die Teilnahme an offiziellen Rennveranstaltungen durch die normalen Pkw-Haftpflicht und Kaskoversicherung nicht abgedeckt. Auch hier greifen Ausschlussregeln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

All dies sollte sich jeder Fahrer vergegenwärtigen, wenn er an Touristenfahrten, Trackdays oder gar offiziellen Rennveranstaltungen teilnimmt.

Es gibt allerdings mehrere Spezialversicherer, die Motorsport und Rennveranstaltungsversicherungen anbieten. Möchte man also an einem entsprechenden Event teilnehmen sollte man sich sehr ernsthaft die Frage stellen, ob man auf einen solchen Spezialversicherer zurückgreift und das Fahrzeug für die Teilnahme an der Veranstaltung gesondert absichert.

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Fotos Gruppe C / AvD

Autor: Dr. Götz Knoop

Dr. jur. Götz Knoop ist Fachanwalt Verkehrsrecht und Spezialist Oldtimerrecht. In seiner Kolumne "Ihr gutes Recht" gibt er praxisnahe Informationen zu juristischen Fragen rund um Old- und Youngtimer.

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