Ihr gutes Recht | Importe aus Japan und seine juristischen Zulassungshürden

Importe aus Japan Bremenhaven bremenports

Importe aus Japan, gerade die gut erhaltenen Fahrzeuge mit geringer Laufleistung, sind sehr aktuell. Die Preise, zu denen Japan-Importe erworben werden können, sind attraktiv günstig. Abgesehen von der Problematik der Standschäden ist aber zu beachten, dass die Fahrzeuge den hiesigen straßenverkehrsrechtlichen Gegebenheiten angepasst werden müssen.

Vielen japanischen Fahrzeughaltern ist zwischenzeitlich auch bekannt, dass man Fahrzeuge europäischer Hersteller nach dem eigenen Gebrauch gerne nach Europa exportieren kann. Wohl vor diesem Hintergrund achten viele japanische Halter darauf, ein linksgelenktes Fahrzeug zu erwerben. Auch, wenn man in Japan ein linksgelenktes Fahrzeug erwirbt, fährt man deshalb nicht auf der rechten Seite, in Japan ist Linksverkehr, in Europa Rechtsverkehr.

Importe aus Japan, Zulassungsvoraussetzungen, kaufvertragliche Folgen

Damit liegt auf der Hand, dass die Scheinwerfer des Fahrzeuges umgerüstet werden müssen. Während man mit einem Rechtslenker in Europa durchaus am Straßenverkehr teilnehmen darf, ist ein solches Fahrzeug, welches noch mit den Scheinwerfern für Linksverkehr unterwegs, hier nicht zulassungsfähig!

Betrachtet man das Leuchtbild eines Scheinwerfers in einem Gerät für die Scheinwerfereinstellung, wird dies deutlich. Beim Fahrzeugrechtsverkehr wird der rechte Fahrbahnrand ausgeleuchtet, beim Fahrzeuglinksverkehr der linke Straßenrand. Somit wird auch sogleich klar, wieso ein Fahrzeug mit Scheinwerfern für Linksverkehr in Europa nicht zulassungsfähig ist. Sofern keine Umrüstung erfolgt, liegt die Blendwirkung des Gegenverkehrs auf der Hand.

Es muss also eine Umrüstung erfolgen! Einige wenige Fahrzeuge bieten die Möglichkeit, durch elektronische Einstellung die Scheinwerfer so zu modifizieren, dass sie statt des linken Fahrbahnrandes den rechten Fahrbahnrand ausleuchten. Bei den allermeisten klassischen Fahrzeugen dürfte dies mithin nicht gegeben sein!

Importe aus Japan – Vorsicht bei der Zulassung

Die Scheinwerfer sogleich auszubauen und durch europäische Scheinwerfer zu ersetzen, ist teuer. Dies haben auch zahlreiche Unternehmen erkannt, welche die Umrüstung der Scheinwerfer anbieten. Es ist jedoch Obacht geboten, der Scheinwerfer ist ein bauartgenehmigtes Teil. Die Öffnung des Scheinwerfers und dessen „Umrüstung“ sind nicht zulässig. Zahlreiche Automobilclubs weisen sogar darauf hin, dass selbst das Aufpolieren blinder Scheinwerfer unzulässig ist.

Ob derartige Modifikationen bei der Abnahme der Einzelabnahme nach § 21 StVZO oder Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO auffallen ist nicht die Frage, zulässig sind derartige Umrüstungen nicht. Dadurch, dass die unzulässige Modifikation nicht auffällt, wird sie nicht zulässig!

Durch die Notwendigkeit, die Scheinwerfer auf solche mit Ausleuchtung des rechten Fahrbahnrandes umzurüsten, wird auch sogleich die kaufrechtliche Problematik deutlich. Veräußert jemand – zumeist ein Händler – ein Fahrzeug, welches er zuvor aus Japan importiert hat, dürfte – nach dem seit dem Jahreswechsel geltenden Kaufrecht erst recht – gelten, dass der Käufer trotz dieses vorangegangenen Exportes davon ausgehen kann, dass er das Fahrzeug in Europa zum Straßenverkehr zulassen kann. Sind die Voraussetzungen noch nicht geschaffen, wird der Händler dies – wie der Gesetzgeber seit dem Jahreswechsel formuliert – ausdrücklich und gesondert vereinbaren müssen.

Vorgenanntes gilt erst recht dann, wenn der Händler das Fahrzeug mit Hauptuntersuchung veräußert. Die Vereinbarung der Hauptuntersuchung „neu“ versteht die Rechtsprechung in aller Regel so, dass nicht nur das Siegel vorhanden ist, sondern das Fahrzeug sich tatsächlich in einem Zustand befindet, bei welchem es berechtigterweise die Hauptuntersuchung besteht.

Bei dem günstigen erscheinenden Kaufpreis des Importes japanischer Fahrzeuge ist also die Aufwendung für die Umrüstung der Fahrzeuge auf den hiesigen Straßenverkehr mit zu berücksichtigen!


Fotos bremenports GmbH & Co. KG

Autor: Dr. Götz Knoop

Dr. jur. Götz Knoop ist Fachanwalt Verkehrsrecht und Spezialist Oldtimerrecht. In seiner Kolumne "Ihr gutes Recht" gibt er praxisnahe Informationen zu juristischen Fragen rund um Old- und Youngtimer.

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