Ihr gutes Recht | Fix unterwegs – was kann schiefgehen?

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Betrachten wir zunächst die Situation, bei der es nicht zu einem Unfall gekommen ist.
Die Staatsgewalt hat sich als Repressionsmittel und zur Herstellung einer Verkehrssicherheit verschiedene Mittel einfallen lassen.

Das System erschöpft sich allerdings nicht darin, dass man für verschiedene Verkehrsverstöße mehr oder minder hohe Geldbuße und evtl. Fahrverbot „bekommt“.
Die Staatsmacht hat sich auch einfallen lassen, die begangenen Ordnungswidrigkeiten zentral zu speichern, das Fahreignungsregister.
Hat man zu viel auf dem Kerbholz ist dann die Fahrerlaubnis sogar weg.

Ordnungswidrigkeiten und das Fahreignungsregister

Das Recht der Ordnungswidrigkeiten kennt drei Arten von Eintragungen im Fahreignungsregister, nämlich die 1 Punkteverstöße, 2 Punkteverstöße und 3 Punkteverstöße.

Die 1 Punkteverstöße sind typischerweise etwas schwerwiegendere Ordnungswidrigkeiten.
Die 2 Punkteverstöße sind solche, die mit einem Fahrverbot bedroht sind.
Die 3 Punkteverstöße sind in der Regel Straftaten.

Die 1 Punkteverstöße sind im Fahreignungsregister 2,5 Jahre zzgl. der Überliegefrist gespeichert, die 2 Punkteverstöße 5 Jahre, die 3 Punkteverstöße 10 Jahre.

Das alte Recht, dass alte Eintragungen fortgeschrieben werden, wenn neue Eintragungen hinkamen. Dies ist Rechtsgeschichte.
Allerdings ist nach aktuellem Recht bei Erreichen von 8 Punkten „Schluss“, die Fahrerlaubnis wird entzogen.

Um das Erreichen von 8 Punkten hinauszuschieben sei dringend empfohlen, jede Ordnungswidrigkeit die mit einem Punkt in Flensburg bedroht ist kritisch unter die Lupe zu nehmen, im Hinblick auf die Abschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten.
Daneben bietet sich die Chance, durch Teilnahme an entsprechenden Seminaren einen Punkt abzubauen, um das Erreichen von 8 Punkten etwas hinauszuzögern.
Erreicht man die 8 Punkte dann doch ist damit zu rechnen, dass einem die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Geschieht dies dann, muss man den Entzug der Fahrerlaubnis von dem Fahrverbot unterscheiden.
Beim Fahrverbot kommt nach Ablauf der Fahrverbotsfrist der Führerschein von alleine zurück.
Beim Entzug der Fahrerlaubnis geschieht dies nicht. Man muss bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde seines Wohnortes einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen.
Mit großer Wahrscheinlichkeit muss man sich im Rahmen einer Verkehrspsychologischen Begutachtung (medizinisch psychologischen Untersuchung) der Frage stellen, wie es denn zu der Aufhäufung von Punkten kommen konnte. Erst dann, wenn man den Verkehrspsychologen überzeugt, dass ein Anhäufen von Punkten nicht wieder erfolgt, bekommt man grünes Licht und kann die Fahrerlaubnis wieder erteilt bekommen.

Sollten Sie ein einschlägiges Problem haben sei dringend empfohlen, fachlich versierte Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Für die meisten Menschen in Deutschland ist die Fahrerlaubnis für den Broterwerb von entscheidender Bedeutung.

Kommen wir zum Unfall

Das Schadenersatzrecht beim Verkehrsunfall ist anders als das normale Haftungsrecht des BGB eine sogenannte Gefährdungshaftung.
Verschuldungsunabhängig haftet man bei einem Unfall. Alleine der Umstand, dass man ein Kraftfahrzeug fährt und an einem Unfall beteiligt ist, führt also zur Haftung, ohne dass es im ersten Schritt auf ein Verschulden ankäme.
Auf ein Verschulden kommt es erst im zweiten Schritt an, nämlich dann, wenn mehrere Verkehrsteilnehmer an dem gleichen Unfall beteiligt sind. Von der Ausgangssituation steht die Haftungsverteilung bei 2 Unfallbeteiligten zunächst bei fifty fifty, die sogenannte Betriebsgefahr.

Dann, wenn man mit hoher Geschwindigkeit unterwegs war kann es sein, dass aufgrund der erhöhten Geschwindigkeit mehr Haftung zugeschoben wird. Die sogenannte Erhöhung der Betriebsgefahr, welche unter anderem wegen erhöhter Geschwindigkeit eintreten kann.

Erst danach spielt das Verschulden eine Rolle, je nach Grad des Verschuldens wird dann der „Regler“ der Haftungsbeteiligung in die ein oder andere Richtung verschoben.
Fährt man schnell, muss einem klar sein, dass man mit erhöhter Betriebsgefahr unterwegs ist und dies zu einer Erhöhung des eigenen Haftungsanteils führt.

Die Strafbarkeit

Übertreibt man es mit der gefahrenen Geschwindigkeit läuft man Gefahr, sich alleine durch die gefahrene Geschwindigkeit strafbar zu machen, nämlich in Form des verbotenen Kraftfahrzeugrennens.
Ein solches Kraftfahrzeugrennen ist zunächst ein Wettbewerb zwischen zwei Kraftfahrzeugen zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit.
Strafbar ist aber auch das Einzelrennen, worunter der Gesetzgeber versteht, dass sich ein Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grobst verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Die Teilnahme oder Veranstaltung eines solchen Kraftfahrzeugrennens wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Touristenfahrten

Hat man vor, sehr zügig unterwegs zu sein, ist es eine gute Idee, die öffentlichen Straßen zu verlassen und sich auf Rennstrecken fortzubewegen.
Beherzigt man diesen Rat muss man aber berücksichtigen, dass der Versicherungsschutz der regelmäßig abgeschlossenen KFZ-Versicherung auf einer solchen Rennstrecke häufig erlischt.
Die meisten Versicherer haben bei den Versicherungsverträgen die AGB derart angepasst, dass auch die Teilnahme an „Touristenfahrten“ oder „Trackdays“ vom Versicherungsschutz ausgenommen ist.
Möchte man sicherstellen, dass das eigene Fahrzeug bei der Fahrt auf einer Rennstrecke versichert ist sollte man eine gesonderte Versicherung hierzu abschließen.
Auf entsprechende Spezialanbieter sei hier verwiesen.


Fotos Beate Blank, Uwe Rattay / ADAC e.V.

Autor: Dr. Götz Knoop

Dr. jur. Götz Knoop ist Fachanwalt Verkehrsrecht und Spezialist Oldtimerrecht. In seiner Kolumne "Ihr gutes Recht" gibt er praxisnahe Informationen zu juristischen Fragen rund um Old- und Youngtimer.

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