Ihr gutes Recht | Los geht’s – Veranstaltungen mit historischen Fahrzeugen

ADAC Landpartie Veranstaltungen mit historischen Fahrzeugen

Wer kennt es nicht, der Oldtimerclub lädt zur Ausfahrt. Häufig wird nicht an die behördliche Genehmigungspflicht gedacht, daher betrachten wir, welche Veranstaltungen überhaupt genehmigungspflichtig sind.

Die zentrale Norm ist der § 29 StVO. Die darin erwähnte, mehr als verkehrsübliche Inanspruchnahme ist dann erfüllt, wenn die Benutzung der Straße für den (übrigen) Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise, der an der Veranstaltung beteiligten, Fahrzeuge eingeschränkt wird. Diese zunächst allgemeine Formulierung wird durch eine Verwaltungsvorschrift konkretisiert. Danach wird von einer Genehmigungspflicht ausgegangen, wenn

– Mehr als 30 Fahrzeuge vom gleichen Platz starten und/oder am gleichen Platz ankommen
– Vorgeschriebene Durchschnitts- oder Mindestgeschwindigkeit einhalten müssen
– Während der Teilnahme der Veranstaltung eine vorgeschriebene Fahrzeit einhalten müssen, auch dann, wenn keine Bewertung stattfindet
– Die Streckenführung vorgeschrieben ist
– Ermittlung eines Siegers nach meistgefahrenen Kilometern
– Einrichtung bei Kontrollstellen (auch bei freier Streckenwahl)
– Vorgeschriebene Fahrzeit
– Durchführung von Sonderprüfungen
– Fahren im geschlossenen Verband

Diese Voraussetzungen gelten nicht kumulativ sondern alternativ. Was vergegenwärtigt, dass die aller meisten Veranstaltungen mit historischen Fahrzeugen der Genehmigungspflicht unterliegen.

Hinsichtlich der Möglichkeit zur Genehmigung der Veranstaltung weist die Verwaltungsvorschrift folgendes aus:

– Keine Rennen
– Durchführung auf abgesperrtem Gelände oder derart, dass Sicherheit und Ordnung des allgemeinen Verkehrs durch die Veranstaltung und ihre Eigenarten nicht beeinträchtigt wird
– Rücksichtnahme auf das Erholungs- und Ruhebedürfnis der Bevölkerung
– Benennung eines verantwortlichen Veranstalters und dessen Zuverlässigkeit
– Freistellung von Ersatzansprüchen zugunsten Bund, Land, Landkreise und Gemeinden
– Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung (diese ist ohnehin empfehlenswert)
– Abschluss einer Unfallversicherung
– Nachweis der Haftpflichtversicherung für teilnehmende Fahrzeuge
– Einsatz von kenntlich gemachten Ordnungskräften am Streckenverlauf
– Einsatz eines besonders kenntlich gemachten Fahrzeuges am Anfang und am Ende des Teilnehmerfeldes
– Auflage in der Tagespresse oder sonst in geeigneter weise auf die Veranstaltung hinzuweisen

Die Begrifflichkeit des Rennens ist die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit. Dies ist unabhängig vom Startabstand zu sehen. Auch dann, wenn beispielsweise die Teilnehmer im Abstand von gar 10 Minuten starten, kann durchaus ein Rennen vorliegen. Bei dieser Beurteilung haben Verbandsrichtlinien – beispielsweise solches des ADAC – keine Aussagekraft. Maßgeblich für die Genehmigungspflichtigkeit sind ausschließlich die Gesetze und Verordnungen, welche auf die Tätigkeit des Gesetzführers zurückgeführt werden kann.

Teilnehmende Fahrzeuge sollten selbstverständlich über die Möglichkeit verfügen, am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, es sei denn, es wird ausschließlich auf öffentlich, nicht zugänglichen Flächen gefahren. Anderenfalls müssen die Fahrzeuge regulär zugelassen sein oder mit 07-Kennzeichen unterwegs sein. Schon die Teilnahme mit dem Händlerkennzeichen – 06-Kennzeichen – erscheint fragwürdig, da das Händlerkennzeichen nur für Probe- und Überführungsfahrten verwendet werden darf.

Es kann daher nur dringend empfohlen werden, den Charakter der Veranstaltung einer solchen, die der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient, in den Teilnehmerunterlagen herauszuarbeiten und diese dann auch zu leben. In Hinblick auf die Durchführung der Veranstaltung sollte mit den örtlichen Behörden zusammengearbeitet werden.


Fotos ADAC e.V.

Autor: Dr. Götz Knoop

Dr. jur. Götz Knoop ist Fachanwalt Verkehrsrecht und Spezialist Oldtimerrecht. In seiner Kolumne "Ihr gutes Recht" gibt er praxisnahe Informationen zu juristischen Fragen rund um Old- und Youngtimer.

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