Ihr gutes Recht | Gutachten – in der Oldtimerszene allgegenwärtig

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Der Umstand, dass die Kfz-Kaskoversicherer bei Abschluss eines Kaskoversicherungsvertrages nach einem Gutachten fragen, führt dazu, dass es zu vielen historischen Fahrzeugen ein mehr oder minder umfangreiches Gutachten gibt. In dieser Ausgabe der Kolumne Ihr gutes Recht wird beleuchtet, zu welchen Zwecken Gutachten erstellt und verwendet werden, und welchen Inhalt sie haben sollten, um den angedachten Zweck tatsächlich tauglich zu sein.

Oldtimergutachten – Sparen am falschen Ende?

Wie bereits angedeutet besteht die Veranlassung zur Einholung eines Oldtimergutachtens häufig in dem Abschluss einer Kaskoversicherung. Der Versicherer fragt für den Abschluss eines Vertrages nach einem solchen Gutachten mit darin wiedergegebenen Wert. Alleine für den Abschluss eines Kaskoversicherungsvertrages scheint ein kurzes Gutachten/Kurzbewertung also „ausreichend“.

Da der Kaskoversicherungsvertrag aber kein Selbstzweck ist, sondern einem Schadenereignis vorbeugen soll, greift die Überlegung zu kurz hinsichtlich des Zweckes eines Gutachtens beim Abschluss des Kaskoversicherungsvertrages aufzuhören zu denken.

Dass Worst-Case Szenario einer Kaskoabwicklung ist der Diebstahlfall. Schließlich ist nichts mehr vorhanden, was der Geschädigte einen im Zweifel vom Gericht bestellten Gutachter zur Besichtigung vorlegen könnte. Das Fahrzeug ist schließlich entwendet. Der Geschädigte muss also den Nachweis seines Schadens alleine mit der Papierform führen. Es liegt auf der Hand, dass eine – zum Zeitpunkt des Schadenfalls meist ältere – Kurzbewertung hier Schwierigkeiten bereitet.

Wie ist ein Gutachten zu werten?

Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass das von dem Fahrzeuginhaber selbst eingeholte Gutachten ein sogenanntes Parteigutachten ist und daher nicht dem Beweismittel „Sachverständigengutachten“ gerecht wird. Dies ist schließlich das vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten.

Verbleibt als Beweismittel der Zeuge, der das ursprüngliche Fahrzeuggutachten erstellt hat. Angesichts des Zeitablaufes wird man einkalkulieren müssen, dass die Erinnerung des Gutachters an das konkrete Fahrzeug verblasst ist, er mithin selbst auf die Papierform angewiesen ist.

Diese Überlegung macht deutlich, dass der Gutachter, der im Auftrag des Fahrzeugeigentümers das Gutachten bei Abschluss des Versicherungsvertrages erstellt hat, sehr viel besser dem Gericht erläutern kann, in welchem Zustand sich das Fahrzeug befand, wenn die Bewertung ausführlich ist und auch hinreichend transparent.

Es reicht also nicht aus, lediglich das Ergebnis einer Bewertung – also die Zustandsnote – zu dokumentieren. Vielmehr ist es erforderlich, dass auch der Weg zu dieser Zustandsnote sich aus dem Gutachten transparent ergibt. Bei einem solchen Fahrzeuggutachten welches beispielsweise die Lackschichtstärke oder/und die Kompressionswerte des Motors wiedergibt, trennt sich die Spreu vom Weizen. Bei einem derartigen Dokument wird der Gutachter auch nach Jahren noch in der Lage sein, schlüssig zu erläutern, wie er zu seiner Fahrzeugbewertung gekommen ist.


Fotos CT Inspections

Autor: Dr. Götz Knoop

Dr. jur. Götz Knoop ist Fachanwalt Verkehrsrecht und Spezialist Oldtimerrecht. In seiner Kolumne "Ihr gutes Recht" gibt er praxisnahe Informationen zu juristischen Fragen rund um Old- und Youngtimer.

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