Ihr gutes Recht | Tipps und Tricks zum Import aus Italien

Import aus Italien Fiat 500

Will man ein Fahrzeug aus Italien selbst importieren gilt es trotz EU-Binnenmarkt einiges zu beachten. Wir zeigen die wichtigsten Aspekte zum Import aus Italien rund um Überführungsfahrt, notwendige Dokumente, Zoll und Steuern, Gewährleistungsrecht und die Anmeldung des Fahrzeuges in Deutschland.

Import aus Italien – Was ist zu beachten?

Zoll und Steuer

Italien ist EU-Binnenmarkt, es fällt also kein Zoll, auch keine Einfuhrumsatzsteuer an. Allerdings: Kauft man ein Fahrzeug beim Händler ist in Italien die dortige Mehrwertsteuer fällig. Der Mehrwertsteuersatz hat sich in Italien immer mal wieder verändert. Ab Januar 2022 soll 26,5% gelten. Da man brutto zahlen muss, wird man – wie in Deutschland auch – den Kaufpreis mit darin ggf. enthaltener MWST zahlen müssen. Die Entrichtung einer Einfuhrumsatzsteuer fällt nicht an.

Zahlungsweise

Ab dem 01.01.2020 gilt für mögliche Barzahlung in Italien eine Obergrenze von 1.000,00 Euro. Leistet man größere Beträge in Bar macht man sich strafbar und muss mit entsprechender Bestrafung rechnen. Da der Verkäufer das Fahrzeug in aller Regel nicht ohne vorherige Zahlung herausgeben wird ist es sinnvoll, eine Blitzüberweisung bei der eignen Bank vorzubereiten, die dann vor Ort bei Abschluss des Kaufvertrages telefonisch ausgelöst wird.

Kaufrecht und Gewährleistung

Durch die Angleichung der einzelnen Rechtssysteme innerhalb der europäischen Gemeinschaft kann man davon ausgehen, dass kaufrechtliche Ansprüche in Italien „so ähnlich“ sind, wie in Deutschland, sie sind aber nun einmal nicht völlig identisch. Nachfolgendes gilt daher unter dem Vorbehalt der Befragung eines italienischen Juristen.

Innerhalb der gesamten EU gilt, dass die Gewährleistungszeit bei Erwerb eines gebrauchten Fahrzeuges – Oldtimer sind gebrauchte Fahrzeuge – mindestens ein Jahr betragen muss. Auch die Neuerungen, die zum 01. Januar 2022 in Kraft getreten sind gelten auch in Italien.

Kauft man in Italien von Privat, kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Kauf von Privat von einem Händler vermittelt wird.

Da der juristische Mangelbegriff bei der Beschreibung des Kaufgegenstandes ansetzt ist man gut beraten, wenn all das, worauf es einem beim Fahrzeugkauf ankommt – Zustandsnote, Fahrbereitschaft, etc. – im Kaufvertrag auch ausdrücklich erwähnt wird.

Welche Dokumente werden nach dem Import aus Italien in Hinblick auf die spätere Anmeldung benötigt?

Zwingend sollte ein schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen werden. Dies hat seinen Grund nicht nur in den Aspekten der Anmeldung, sondern auch im Kaufrecht.

Ferner werden die italienischen Fahrzeugpapiere „Carta di circolazione“ benötigt.

Ferner wird ein Auszug aus dem öffentlichen Automobilregister der Provinz benötigt, in der das Fahrzeug zuletzt zugelassen war. Da dies auch viele italienische Privatverkäufer nicht wissen, ist zu empfehlen, den Verkäufer rechtzeitig vorher zu bitten, diesen Auszug zu beantragen, sodass er beim Kauf dann vorliegt.

Ferner muss das Fahrzeug in Italien abgemeldet werden, es muss die „demolizione“ durchgeführt werden.

Was ist bei der Überführungsfahrt zu beachten?

Die sicherste Variante ist der Transport per Spedition oder Trailer. Vorsicht ist walten zu lassen, wenn man mit dem Gespann durch die Schweiz fahren möchte, da man dann die EU verlässt. Die sicherere Empfehlung besteht darin, durch Österreich zu fahren.

Denkbar wäre ferner, mit einem Ausfuhr- oder Überführungskennzeichen des Kauflandes und dortiger Haftpflichtversicherung zu fahren, also Kennzeichen aus Italien. Deutsche Kurzzeitkennzeichen oder Händlerkennzeichen – 06- gelten bei einer Ausfuhr eines Fahrzeugs aus Italien in Italien nicht.

Welche technischen Dokumente müssen nach dem Import aus Italien für die Anmeldung in Deutschland erstellt werden?

Da bei historischen Fahrzeugen in der Regel keine EG -Typgenehmigung vorliegt, wird man sich darauf einrichten müssen, dass Fahrzeug in Deutschland einer Vollabnahme nach § 21 und ggf. § 23 StVZO (Oldtimereinstufung) vornehmen zu lassen. Um die notwendigen technischen Daten des Fahrzeuges zu haben, die für die Abnahme nach § 21 StVZO – Vollabnahme- erforderlich sind, empfiehlt es sich, zunächst ein Datenblatt zum Fahrzeug zu erwerben. Der TÜV Süd hält eine außergewöhnlich umfangreiche Sammlung von Informationen einzelner Fahrzeugtypen vor. Dort kann ein solches Datenblatt erworben werden.

Schwierigkeiten können entstehen, wenn das Fahrzeug nicht exakt den deutschen Anforderungen genügt, die sich aus der StVZO ergeben. Bei solchen Fahrzeugen, die eine EG -Fahrzeugtypgenehmigung haben, ist dies unproblematisch, zumal dann auch keine Abnahme nach § 21 StVZO erfolgen muss.

Im Amtsblatt der Europäischen Union sind jedoch erläuternde Mitteilungen zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen verbracht werden, veröffentlicht worden, siehe 2007/C 68/04 des Amtsblattes der europäischen Union. Danach wird vermutet, dass solche Fahrzeuge, die innerhalb der Europäischen Union bereits eine Einzelgenehmigung hatten, den hiesigen Anforderungen genügen. Zu verweisen ist hier auf Artikel 28 und 30 des EG -Vertrages. In dem gerade angesprochenen Merkblatt der europäischen Union heißt es

„Es kann nicht ernsthaft behauptet werden, dass ein Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit oder die Umwelt darstellt, nur weil es nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates genehmigt worden ist und möglicherweise (nicht immer) technische Merkmale aufweist, die von den Bestimmungen entsprechenden Genehmigungsvorschriften des Bestimmungslandes abweichen.“

Import aus Italien Alfa Romeo Giulietta Mille Miglia


Fotos FCA Germany AG

Autor: Dr. Götz Knoop

Dr. jur. Götz Knoop ist Fachanwalt Verkehrsrecht und Spezialist Oldtimerrecht. In seiner Kolumne "Ihr gutes Recht" gibt er praxisnahe Informationen zu juristischen Fragen rund um Old- und Youngtimer.

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