Ihr gutes Recht | Oldtimerimport aus den USA – Sammlungsgegenstand oder Kraftfahrzeug?

Oldtimerimport aus den USA Chevrolet Bel Air 1956

Wer ein Fahrzeug aus dem Nicht-EU-Ausland importiert – USA gehört dazu – sieht sich mit der Entrichtung der Einfuhrabgaben konfrontiert. Grundsätzlich ist Zoll ebenso, wie Einfuhrumsatzsteuer beim Oldtimerimport zu entrichten. Die Höhe hängt davon ab, ob der importierte Oldtimer rechtlich ein „profanes“ Kraftfahrzeug ist oder als Sammlungsgegenstand eingestuft wird.


Als Sammlungsgegenstand eingestuft wird ein Oldtimer dann, wenn er:

sich in seinem Originalzustand befindet, das heißt keine wesentlichen Änderungen an Fahrgestell, Karosserie, Lenkung, Bremsen, Getriebe, Aufhängesystem, Motor oder Kotflügel usw. vorgenommen wurden. Instandsetzung und Wiederaufbau sind zulässig, defekte oder verschlissene Teil, Zubehör und Einheiten können ersetzt werden, sofern sich das Kraft- oder Luftfahrzeug in historisch einwandfreiem Zustand befindet. Modernisierte oder umgebaute Kraft- und Luftfahrzeuge sind ausgeschlossen;

im Fall von Kraftfahrzeugen mindestens 30 Jahre, im Fall von Luftfahrzeugen mindestens 50 Jahre alt sind;

einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.


Sofern der importierte Oldtimer diese Voraussetzungen erfüllt, fällt kein Zoll an, jedoch eine verminderte Einfuhrumsatzsteuer von in Deutschland 7 %. Sofern der Oldtimer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fällt Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 10 % beim PKW, 8 % bei Motorrad bis 250 ccm, 6 % bei Motorrad über 250 ccm sowie 19 % Einfuhrumsatzsteuer an.

Was wird rund um den Oldtimerimport aus den USA geprüft?

Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Erreichung des Sammlungsgegenstandes liest sich einfach. Die 30 Jahre sind in aller Regel erfüllt. Kritisch ist zumeist der Zustand zu betrachten, das Fahrzeug muss sich schließlich in historisch korrektem Zustand befinden. Zu beachten ist, dass jede Änderung schädlich ist. Das Finanzgericht – zumeist Bremen oder Hamburg – prüft selbst die Frage, ob die Sitzbezüge bei Erstauslieferung in Leder oder Stoff waren, ob die Elektrik noch 6 Volt ist, ob ein anderes Getriebe verbaut wurde, etc. Bei dieser Prüfung wird nicht etwa auf die Fahrzeugreihe abgestellt, sondern auf das konkret zu prüfende Exemplar. Es wird also geprüft, ob sich das konkret zu Einführung vorgestellte Exemplar noch in dem Zustand befindet, in dem es sich bei Erstauslieferung befand. Wahrlich strenge Voraussetzungen!

In den Niederlanden gilt hinsichtlich des Wortlautes die gleiche Nomenklatur, dort wird sie allerdings gänzlich anders ausgelegt. In Deutschland erreichen nur die allerwenigsten Fahrzeuge die Einordnung als Sammlungsgegenstand, in den Niederlanden ist das anders, dort erreichen viele Fahrzeuge die Einstufung als Sammlungsgegenstand. Allerdings ist Vorsicht geboten, den Oldtimerimport einfach über Rotterdam laufen zu lassen. Die deutschen Behörden sind nicht an die Einstufung in den Niederlanden gebunden und können eine nachträgliche Erhebung vornehmen. Veranlassung zur Überprüfung ist häufig die Anmeldung des Fahrzeuges.

Bei der Bemessung spielt der Fahrzeugwert bei der Berechnung der Abgaben eine maßgebliche Rolle. Wenn man den Wert des Fahrzeuges seit Einfuhr verändert hat – beispielsweise durch eine Restaurierung – sollte man den Ursprungszustand sehr gründlich dokumentieren, um sich damit zur Wehr setzen zu können, indem man aufzeigt, dass man ein nicht restauriertes Fahrzeug eingeführt hat, welches zum Zeitpunkt der Einfuhr einen sehr viel geringeren Wert hatte als nun aktuell bei der Anmeldung.


Fotos General Motors

Autor: Dr. Götz Knoop

Dr. jur. Götz Knoop ist Fachanwalt Verkehrsrecht und Spezialist Oldtimerrecht. In seiner Kolumne "Ihr gutes Recht" gibt er praxisnahe Informationen zu juristischen Fragen rund um Old- und Youngtimer.

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