Ihr gutes Recht | Oldtimer Fake einmal anders

Fahrzeugbrief Oldtimer Fake

Diejenigen, die gefälschte oder verfälschte Fahrzeugidentitäten „in den Markt bringen“ also verkaufen, geben sich meist größte Mühe, dass der Verfälschungscharakter der Oldtimer Fake nicht deutlich wird.

Hierbei wird nicht nur mit größter Sorgfalt das Fahrzeug selbst „richtig zu fälschen“, also die Originalitätsmerkmale nachzuahmen, es werden auch Fahrgestellnummern verändert und Papiere mit vorgelegt, die die angebliche Historie des Fahrzeuges untermauern sollen.

Mit einem solchen Fall hatte sich das OLG Hamm auseinanderzusetzen. Es ging um ein Fahrzeug, bei welchem die – angeblichen – Erstzulassungsdokumente mit veräußert wurden und Gegenstand des Kaufvertrages waren.

Die Besonderheit dieses Falles bestand darin, dass man sich hinsichtlich des Fälschungscharakters gar nicht dem Fahrzeug selbst auseinander setzte, sondern ausschließlich mit den übergebenen angeblichen Erstzulassungsdokumenten.

Wie man den Oldtimer Fake nachweisen konnte

Ein Gutachter stellte hinsichtlich dieser Dokumente fest, dass ein Teil dieser Dokumente nicht mit dem Druckverfahren gefertigt wurde, welches zur Zeit der Erstzulassung zu erwarten gewesen wäre, sondern mit einem aktuelleren Laserdrucker.

Zu dieser Auffassung gelangte der Gutachter nicht nur Aufgrund der Eigentümlichkeiten des Druckes, sondern insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass viele aktuelle Laserdrucker auf das Papier ein „Muster“ aus kleinen gelben Pünktchen aufdrucken.
Diese sind mit dem bloßen Auge nicht zu erkennen, betrachtet man den Ausdruck aber nur mit einer Lupe werden diese kleinen gelben Pünktchen sichtbar.

Dieses „Muster“ ist nicht willkürlich auf dem Papier, sondern in die Anordnung der Punkte zueinander sind Informationen hineincodiert. Über die Auswertung dieser Informationen gelang es in dem am OLG Hamm geführten Rechtsstreit, das Druckermodell zu ermitteln, mit dem die verfälschten Seiten hergestellt waren. Über das Datum der Markteinführung des Druckermodells konnte die Veränderungszeit verifiziert werden.

Das OLG Hamm kam angesichts dieser Indizienkette zu dem Ergebnis, dass es nur der Beklagte sein konnte, der die Veränderung vorgenommen hatte und verurteilte ihn entsprechend, und zwar zur Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages inklusiv der vollständigen Erstattung des gesamten Kaufpreises und Rückgabe des Fahrzeuges.

Verblieb also nicht etwa bei einer Minderung hinsichtlich der verfälschten Papiere, vielmehr verurteilte das OLG Hamm den Beklagten zur Rückabwicklung des vollständigen Vertrages.

Das Besondere an diesem Fall besteht darin, dass kein einziges Wort zum Verfälschungscharakter der Fahrzeuge verloren wurde, sondern die Rückabwicklung alleine an der „Papierform“ des Fahrzeuges festgemacht wurde.


Foto Conny Walter

Autor: Dr. Götz Knoop

Dr. jur. Götz Knoop ist Fachanwalt Verkehrsrecht und Spezialist Oldtimerrecht. In seiner Kolumne "Ihr gutes Recht" gibt er praxisnahe Informationen zu juristischen Fragen rund um Old- und Youngtimer.

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