Es handelt sich um einen der seltenen frühen 3-Liter Healeys mit Overdrive. Von dem Zweisitzer wurden nur 2825 Exemplare gebaut. Im Juli 1959 wurde er in die USA exportiert, in den 90er Jahren zurückgeholt und Mitte der 90er Jahre komplett durch eine Fachfirma restauriert, Rechnung liegt vor. Seitdem wurde er nur sehr wenig bewegt. Als Erstzulassungsjahr ist im deutschen Fahrzeugbrief 1961 eingetragen, aber laut BMIHT rollte der Healey im Juli 1959 vom Band. Alle Aggregate sind original bzw. haben matching numbers. Ein Zertifikat (BMIHT) liegt ebenfalls vor. Der Kilometerstand ist abgelesen und wahrscheinlich nicht realistisch. Die genaue Laufleistung ist unbekannt. Laut Fahrzeugschein ist eine Leistung von 91KW bei 2859ccm² eingetragen. Das originale Lenkrad gibt es dazu, ebenso das makellose Verdeck, die Innenraumabdeckung (Persenning) und die seitlichen Steckscheiben. Das Auto ist in gutem bis sehr gutem Zustand, Wertgutachten über € 85.000 liegt vor. Ich habe das Auto vor ca. 3 Jahren gekauft, es war sozusagen die Erfüllung eines Jugendtraums, aber nun ist es so, daß wir die meiste Zeit des Jahres im sonnigen Süden verbringen wollen und das Auto hier nur noch rumstehen würde, wozu es wirklich zu schade ist.
Wir selbst sind erst wieder gegen ca. Mitte/Ende Juni in Deutschland, eine Besichtigung ist aber auch jetzt schon möglich. Das Auto befindet sich in meiner Firma und kann durch meinen Mitarbeiter nach Absprache vorgeführt werden.
Nun etwas Rechtliches (leider heutzutage notwendig): Das Fahrzeug sollte vor dem Kauf - auf Gefahr des Interessenten - besichtigt und geprüft werden. Es wird in dem Zustand verkauft in dem es sich bei der Kaufzusage befindet ohne Zusage der Vollständigkeit und Originalität, Gewähr und Haftung für offene und versteckte Mängel. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommene Beschreibung ist keine vertragliche Beschaffenheitsangabe oder Garantie im kaufrechtlichen Sinne. Für schriftliche und mündliche Angaben kann deshalb nicht gehaftet werden. Das Fahrzeug ist am Besichtigungs- und Abholort abzuholen. der Käufer trägt das Transportrisiko ab dem vereinbarten Ort der Abholung. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit der Kaufzusage auf den Käufer über.