Ihr gutes Recht | Restaurationsobjekt oder muss das weg?

Restaurationsobjekt Entsorgungspflicht

Wir alle kennen die Situation: hinten auf dem Hof steht noch ein Fahrzeug, bei dem wir uns vorgenommen haben, das irgendwann einmal noch „zu machen“. So gerät das Fahrzeug in Vergessenheit, es steht und steht und steht bis … ein Schreiben einer Behörde in das Haus flattert der Aufforderung, dass die Entsorgungspflicht greift, das Fahrzeug als Abfall also zu entsorgen ist.

Rechtlich unterscheidet man im Kreislaufwirtschaftsgesetz in den objektiven und in den subjektiven Abfallbegriff. Der objektive Abfallbegriff ist insbesondere dann einschlägig, wenn „…. der konkrete Zustand geeignet ist, das Wohl der Allgemeinheit insbesondere der Umwelt zu gefährden“. Diese Situation kann bei Kraftfahrzeugen durch die Betriebsstoffe realisiert sein. Sofern in dem Fahrzeug noch Betriebsstoffe noch vorhanden sind und der Zustand – insbesondere Rost – die Gefahr beinhaltet, dass diese auslaufen. Dann besteht eine Gefahr der Gefährdung der Umwelt, was zu einer Entsorgungspflicht führt.

Der subjektive Abfallbegriff ist einschlägig, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt, wobei die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen ist.

Das Autowrack im Garten wird in der juristischen Kommentierung immer wieder als Beispiel für diesen subjektiven Abfallbegriff genannt, was zeigt, dass die Gefahr einer solchen Entsorgungspflicht durchaus gegeben ist. Eine scharfe Grenzziehung ist kaum möglich. Das, was für den Oldtimerfachmann erhaltungswürdig und längst kein „Abfall“ darstellt, ist für den Laien – bei der Behörde arbeiten im Zweifel keine oldtimerversierten Menschen – einfach nur Schrott und „muss weg“.

Wie geht man mit diesem Spannungsfeld um?

Das Restaurationsobjekt im Vorgarten zu verwahren, wie dies als Beispiel in der juristischen Literatur genannt wird, ist wenig ratsam. Behörden und Gerichte könnten bei einer solchen Verwahrung tatsächlich zu dem Ergebnis kommen, dass es sich um Abfall handelt und gerade kein Restaurationsobjekt. Der ursprüngliche Zweck der Fortbewegung ist aufgegeben. Da bei der Verwahrung unter freiem Himmel schließlich der Zustand jedenfalls nicht mehr besser wird, könnte man schlussfolgern, auch eine Restauration sein nicht beabsichtigt.

Hingegen spricht eine geschützte Aufbewahrung, beispielsweise in einer Halle, viel eher dafür, dass der Besitzer sich des Fahrzeuges nicht entledigen, sondern aufarbeiten will.

Ferner sollte dafür gesorgt werden, dass Betriebsflüssigkeiten aus dem Fahrzeug nicht austreten können. Vollständig entfernen sollte man die Betriebsflüssigkeiten aber auch nicht, da daran der Entledigungswille festgemacht werden kann.

Ferner sollte das Fahrzeug in einem ordentlichen Zustand erhalten werden. Ein völlig vermoostes, mit Unrat vollgepacktes Fahrzeug wird einen Richter sehr viel eher veranlassen, von einem Entledigungswillen auszugehen, als bei einem Fahrzeug, welches regelmäßig gewaschen wurde. Platte Reifen mit Gras eingewachsen erwecken ebenfalls nicht den Zustand eines Restaurierungsobjektes.

Was ist aber zu tun, falls bereits ein behördliches Schreiben ins Haus geflattert ist?

Falls ein Antrag mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zu Ihnen kommt, sollten Sie dieses Rechtsmittel zunächst wahrnehmen und fachliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Besondere Aufmerksamkeit sollte man darauflegen, dass – wie oben schon ausgeführt – eine Gefährdung der Umwelt ausgeschlossen ist. Sofern nämlich eine Situation entsteht, bei welcher Gewässer oder Boden sowie die Luft nachhaltig verändert werden können, droht auch eine Strafbarkeit gemäß § 326 StGB.

Aus meiner Praxis darf ich berichten, dass Gerichtsverfahren sowohl strafrechtlicher, als auch verwaltungsrechtlicher Natur, immer nur dann auftraten, wenn Kraftfahrzeuge lange Zeit unberührt sichtbar herumstanden und dadurch die Behörden auf den Plan riefen. In meiner, zwischenzeitlich mehr als 20jährigen oldtimerrechtlichen Praxis ist noch kein Fall untergekommen, bei welchem ein geschützt abgestelltes Fahrzeug Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung war.


Fotos Classic Trader

Autor: Dr. Götz Knoop

Dr. jur. Götz Knoop ist Fachanwalt Verkehrsrecht und Spezialist Oldtimerrecht. In seiner Kolumne "Ihr gutes Recht" gibt er praxisnahe Informationen zu juristischen Fragen rund um Old- und Youngtimer.

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