Ihr gutes Recht | Kombination mehrerer Fahrzeugänderungen
Ein recht interessantes Urteil ist jüngst seitens des Landgerichtes Duisburg ergangen. Es geht um die Frage, ob die Kombination solcher Fahrzeugänderungen, die autark betrachtet, zulässig sind, immer auch dann zulässig sind, wenn sie in Gesamtheit vorgenommen werden. In dieser Kolumne wird detailliert betrachtet, wie auch autark zulässigen Fahrzeugänderungen in der Kombination insgesamt ein solches Fahrzeug entstehen kann, welches dann nicht mehr zulassungsfähig ist.
Autark zulässige Fahrzeugänderungen können in Kombination unzulässig sein
Was war geschehen? Der Halter und Eigentümer eines langen Lkw für Absetzcontainer wollte aus seinem langen Lkw eine kurze Sattelzugmaschine machen und das Fahrzeug entsprechen umbauen. Diesen Umbau führte er aber nicht durch, indem er den Fahrzeugrahmen des langen Lkw entsprechen kürzte. Er verwendete vielmehr den Rahmen einer Sattelzugmaschine und zog mit der Fahrgestellnummer des langen Lkw auf die Sattelzugmaschine um. Freilich wurden bei dieser Gelegenheit auch andere Maßnahmen an der Sattelzugmaschine ergriffen und Komponenten ausgetauscht.
Betrachtet man sowohl die Möglichkeit einen langen Lkw zur Sattelzugmaschine umzubauen, als auch die Änderung der Fahrgestellnummer ergibt sich, dass jeweils autark die Möglichkeit durchaus besteht.
Nach der Richtlinie zum H-Kennzeichen sind solche Änderungen, die schon innerhalb der ersten 10 Jahre rechtlich und tatsächlich möglich waren auch zulässig, wenn sie aktuell vorgenommen werden. Ein Umbau eines langen Lkw zur Sattelzugmaschine mag aufwendig sein, war aber in der Phase in der das Fahrzeug noch normaler Gebrauchsgegenstand war durchaus rechtlich möglich. Betrachtet man neben der Richtlinie zum H-Kennzeichen, auch die Arbeitsanweisung der Prüfgesellschaften kann man sich noch die Frage stellen, ob ein derartiger Umbau seiner Zeit schon üblich war.
Neben dem Umbau eines solchen Lkw ging es dann um das „Umziehen“ der Fahrgestellnummer.
Dann, wenn ein Fahrzeugrahmen beschädigt ist, sieht der Gesetzgeber durchaus die Möglichkeit vor, den Fahrzeugrahmen unter Beibehaltung der Fahrzeugidentität auszutauschen. Der Gesetzgeber betrachtet in einem solchen Fall das Fahrzeugrahmen als Ersatzteil und beschreibt konkret, wie mit der Fahrgestellnummer und den beiden Rahmen umzugehen ist.
Das Landgericht Duisburg hatte nun einen Fall zu entscheiden, in welchem beide Änderungen aufeinander kamen und führte aus, ein derartiger Fall realisiere nicht die Voraussetzung zur Erteilung eines H-Kennzeichens. Schließlich werde nicht der lange Lkw umgebaut, sondern die kurze Sattelzugmaschine sei Ausgangsbasis des Umbaus. Der „Reparaturfall“, den der Gesetzgeber vorsieht, läge also nicht vor.
Bei der Änderung von Nutzfahrzeugen – und auch Geländefahrzeugen – muss man sich im Einzelfall also sehr wohl die Frage stellen, ob die beabsichtigten Änderungen sowohl einzeln, als auch in Kombination die rechtlichen Voraussetzungen mitbringen. Schließlich wäre es äußerst ärgerlich, wenn man anlässlich eines solchem Umbaus die Möglichkeit verliert, das Fahrzeug – mit H-Kennzeichen- einer Zulassung zuzuführen.
Fotos Car Cave BVBA
Weitere Artikel
Classic Trader Magazin 3/2024 – Garagengold
Das neue Classic Trader Magazin 3/2024 ist da! Wir werfen einen Blick auf das „Garagengold“ – besonders teure und werthaltige Automobile, und auf Autos mit besonders gutem PR-Preis-Verhältnis. weiterlesen Classic Trader Magazin 3/2024 – Garagengold
Buchtipp | Ferrari – Leidenschaft und Emotionen seit 1947
Larger than live – Enzo Ferrari war kein großer Rennfahrer, kein genialer Motorenmann und seine Fahrer waren ein für ihn notwendiges Übel. weiterlesen Buchtipp | Ferrari – Leidenschaft und Emotionen seit 1947
Startplatz bei der Oberbayerischen Meister-Classic zu gewinnen
Classic Trader verlost in Kooperation mit der Kfz-Innung München-Oberbayern einen Startplatz bei der Oberbayerischen Meister-Classic 2024! weiterlesen Startplatz bei der Oberbayerischen Meister-Classic zu gewinnen