Ihr gutes Recht | Kauf und Verkauf – Die Stolperfallen
Die Beurteilung, wie ein Kaufvertrag abzufassen ist, hängt sehr wesentlich von der Frage ab, ob man einen Vertrag zwischen zwei Privatpersonen abschließt oder ob ein Unternehmer verkauft.
Beim Verkauf von Privat an Privat sind aufgrund der fehlenden Rechtskenntnis Schwachstellen vorhanden, die sich des Öfteren in Fehlern bei der Vertragsgestaltung und anschließenden Gewährleistungshaftungen auswirken.
Bei der Vertragsgestaltung von Unternehmer an Privat ist nach wie vor die zum 01.01.2022 eingetretene Gesetzesänderung in der Praxis noch nicht wirklich angekommen.
Gehandelt wird im Oldtimerbereich häufig auch von Privat an Privat, die Verträge werden häufig mit Anzeigen angebahnt, so zum Beispiel auch bei Classic Trader.
Eine der nach wie vor häufigsten Fehler besteht in dem Irrglauben, dass bei einem Vertragsschluss von Privat an Privat die Gewährleistung automatisch ausgeschlossen wäre, dies ist nicht der Fall. Vereinbart man nichts oder kann die entsprechende Vereinbarung nicht nachweisen, gilt auch beim Vertrag von Privat an Privat eine zweijährige Gewährleistungsfrist. Nur dann, wenn man wirksam die Gewährleistung ausschließt, kommt man in das richtige Fahrwasser.
Gewährleistung bei Kauf und Verkauf
Bei dem wirksamen Ausschluss der Gewährleistung ist juristisch einiges zu beachten, was den Laien aber ganz sicher überfordert. Der Laie ist gut beraten, wenn er ein aktuelles Vertragsformular der großen Automobil Clubs verwendet. Diese sind von entsprechend geschulten Juristen erstellt und verwenden die richtigen Formulierungen.
Ein weiterer Irrglaube besteht darin, dass dann, wenn man die Gewährleistung ausgeschlossen hat, überhaupt nicht mehr haftet. Auch dies ist falsch. Nach der Rechtsprechung des BGH gehen individuelle Zusagen zur Qualität des Kaufgegenstandes dem allgemeinen Gewährleistungsausschluss vor. In einer gar nicht so alten Entscheidung des BGH ging es um eine nicht funktionierende Klimaanlage. Der Verkäufer hatte die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage zugesagt, diese war aber nicht gegeben. Diese individuelle Zusage zur Funktionsfähigkeit der Klimaanlage geht dem allgemeinen Gewährleistungsausschluss vor, sodass der Verkäufer für die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage gewährleisten musste.
Dieses Problem ist nicht so einfach zu umgehen, wie die richtige Wahl des Vertragsformulars. Man muss sich bewusst sein, dass man mit individuellen Zusagen im Kaufvertrag den Gewährleistungsausschluss aushebelt. Es kommt jedoch nicht nur auf die Zusagen im Kaufvertrag, sondern auch in den vorherigen Anzeigen an. Diese werden von Juristen als öffentliche Äußerungen des Verkäufers angesehen und zählen somit zur versprochenen Beschaffenheit des Fahrzeuges.
Wenn man also in der Anzeige das Auto besser redet als es ist, fliegt einem dieses möglicherweise trotz Gewährleistungsausschluss um die Ohren.
Kauf und Verkauf von gewerblich an privat
Beim Kauf und Verkauf von Unternehmer an Privat ist die zum 01.01.2022 in Kraft getretene Warenkaufrichtlinie noch nicht richtig angekommen.
Damit beim Handel vom Unternehmer an eine Privatperson die Gewährleistung wirksam auf ein Jahr reduziert wird, muss diese nicht nur AGB fest vereinbart sein, sie muss auch „ausdrücklich und gesondert“ vereinbart sein. Es muss also die Klausel hervorgehoben und ausdrücklich unterschrieben werden. Darüber hinaus muss der unternehmerische Verkäufer vor Vertragsabschluss darüber informieren, dass er im Vertrag die Gewährleistung reduzieren wird und diese vorvertragliche Information auch im Zweifel nachweisen – Stichwort: Beratungsprotokoll.
Die ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarungen sowie vorvertragliche Beratung sind auch bei negativen Beschaffenheiten erforderlich. Eine negative Beschaffenheit ist all das, was vom „Üblichen“ abweicht. Im Oldtimerhandel dürfte es üblich sein, dass die Kraftfahrzeuge selbstverständlich den Anforderungen für die Einstufung als Oldtimer gerecht werden. Wird das Fahrzeug dem nicht gerecht, ist es ratsam, diesen Umstand in das Beratungsprotokoll aufzunehmen und eine sogenannte negative Beschaffenheitsvereinbarung hierzu ausdrücklich und gesondert in den Vertrag aufzunehmen.
Fotos Dr. Goetz Knoop
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