Ihr gutes Recht | Designrecht und seine Neuerungen: Die Reparaturklausel
Von der breiten Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt, hat der Gesetzgeber das „Gesetz zur Stärkung des Fairen Wettbewerbes“ verabschiedet, welches im Oktober 2020 in den Bundestagsdrucksachen veröffentlicht wurde. Bestandteil dieses Gesetzes ist eine sogenannte Reparaturklausel, die erreichen soll, dass freie Anbieter auch solche Kfz- Ersatzteile anbieten können, welche den sichtbaren Bereich eines Fahrzeuges betreffen. Die Reparaturklausel erleichtert den Wettbewerb aber erst in 25 Jahren!
Worum geht es bei der Reparaturklausel?
Der Gesetzgeber hat verschiedene Schutzrechte geschaffen. So wurde an dieser Stelle bereits über den Markenschutz berichtet. Einschlägig ist beim Kraftfahrzeug aber auch der sogenannte Designschutz oder auch Geschmacksmusterschutz genannt. Bei diesem gewerblichen Schutzrecht geht es um den Schutz des Designs, also beispielsweise der Karosserieform oder Teile hiervon. Dieser Designschutz führt dazu, dass andere Anbieter von Kraftfahrzeugen nicht ein identisch aussehendes Fahrzeug produzieren dürfen. Es führt aber auch dazu, dass freie Anbieter auch solche Kfz-Teile nicht anbieten dürfen, die Bestandteile des Designs eines Fahrzeuges sind. Zu nennen sind also all die Karosseriekomponenten, die von außen sichtbar sind, Motorhaube, Kotflügel etc.
Freie Anbieter waren bei diesen Ersatzteilen „außen vor“. Diese durften weder produziert noch irgendwie gewerblich angeboten werden.
Dies war insbesondere dem „Gesamtverband Autohandel-Teile e.V.“ – GVA – ein Dorn im Auge, der schon seit längerem die sogenannte Reparaturklausel forderte. Unter Reparaturklausel wird verstanden, dass auch sichtbare Komponenten eines Fahrzeuges als freies Ersatzteil angeboten werden dürfen.
Dieses Anliegen fand beim Gesetzgeber nunmehr Gehör, der Gesetzgeber hat mit dem „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ im Designrecht die sogenannte Reparaturklausel eingeführt.
Der Haken an der Reparaturklausel
Einen ganz erheblichen Pferdefuß hat die Änderung. Sie beinhaltet nämlich einen Bestandsschutz. Die Möglichkeit, tatsächlich im Reparaturbereich solche Kfz- Komponenten anzubieten, die sich zu einem geschützten Design verhalten, besteht nur für solche Designs, die nach Einführung des Gesetzes angemeldet werden.
Für all die Designschutzeintragungen der Vergangenheit hat der Gesetzgeber einen Bestandschutz eingeführt. Bezüglich dieser Designs ist es also sehr viel schwieriger möglich, entsprechende Ersatzteile anzubieten. Dieser Bestandschutz gilt aber nicht ewig. Auch der Designschutz gilt schließlich nicht auf Ewigkeit. Die Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag.
Bei solch klassischen Fahrzeugen mit H-Kennzeichen spricht also viel dafür, dass ein gegebenenfalls angemeldetes Design/Geschmacksmusterschutzrecht zwischenzeitlich ausgelaufen ist. Selbiges sollte aber im Einzelfall überprüft werden.
Fotos Daimler AG
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