Ihr gutes Recht | Cabrio-Umbau – Was ist rechtlich zu beachten?

Viele mag es wundern, aber bei dem Cabrio-Umbau von einem geschlossenen Fahrzeug zum Cabriolet geht rechtlich mehr, als man sich eigentlich ausmalt.

Viele mag es wundern, aber bei dem Cabrio-Umbau von einem geschlossenen Fahrzeug zum Cabriolet geht rechtlich mehr, als man sich eigentlich ausmalt.

Im Jahr 2011 wurde die überarbeitete Richtlinie zur Begutachtung von Oldtimern erlassen. Im Vorfeld hierzu fand eine Verwende-Anhörung im Verkehrsministerium statt. In dieser Verwende-Anhörung wurde u. a. die Frage erörtert, ob solche Fahrzeuge, welche nachträglich zum Cabrio umgebaut wurden, H-Kennzeichen-fähig sind. In dieser Anhörung wurde seitens des Verkehrsministeriums eine für den Unterzeichner erstaunlich liberale Haltung vertreten, nämlich der Hinweis auf die zeitgenössischen Änderungen.

Nach der vorgenannten Richtlinie sind zeitgenössische Änderungen all diejenigen, welche innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung des Fahrzeuges (rechtlich und tatsächlich) möglich waren, unabhängig von der Frage, ob der Cabrio-Umbau auch tatsächlich innerhalb der ersten 10 Jahre durchgeführt worden war. All das, was in den ersten 10 Jahren möglich war, ist auch dann H-Kennzeichen-fähig, wenn es erst viel später vorgenommen wurde.

Was war damals möglich ist die entscheidende Frage beim Cabrio-Umbau

Auch beim Umbau zum Cabrio muss man sich also die Frage stellen, ob der Umbau so gemacht wurde, wie er innerhalb der ersten 10 Jahre möglich gewesen wäre, und ob seinerzeit ein Umbau möglich gewesen wäre. Ein Umbau, der innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung nicht zu machen war, ist auch heute unzulässig. Ein Umbau, der seinerzeit rechtlich und tatsächlich möglich war, ist hinsichtlich der Erteilung des H-Kennzeichens auch heute nicht zu beanstanden!

Selbstverständlich muss ein solcher Cabrio-Umbau so erfolgen, dass alle sicherheitsrelevanten Aspekte eingehalten sind. Dann ist ein solcher Umbau mit H-Kennzeichen auch zulassungsfähig.

Stellt sich die Frage, wie mit einem solchen Fahrzeug bei einer Veräußerung umzugehen ist. Bietet man das Fahrzeug beispielsweise als Audi 100 Cabrio an, könnte dies die Fehlvorstellung erzeugen, dass das Auto direkt als Cabriolet die Werkshallen verlassen hat. Um diese Fehlvorstellung beim Käufer und den damit später verbundenen Ärger zu vermeiden, sollte ein Verkäufer auf den Umbaucharakter hinweisen.

Ist der Verkäufer Händler und nicht Privatperson, sollte er diesen Hinweis an den gesetzlichen Änderungen, welche zum Jahreswechsel 2021/2022 in Kraft getreten sind, ausrichten, also vorvertraglich entsprechend beraten und die Klausel „ausdrücklich und gesondert“ in Vertrag aufnehmen.

Für einen Händler stellt sich noch eine Hürde, nämlich eine markenrechtliche. Dann, wenn ein mit einer Marke versehenes Produkt im Nachhinein geändert wird, darf das Produkt nicht mehr unter der Marke angeboten werden. Die Darstellung derartiger Fahrzeuge in den Online-Börsen ist also extrem schwierig, da man immer befürchten muss, wegen des Umbaucharakters eine Abmahnung vom Hersteller zu erhalten, da das Fahrzeug markenrechtlich nicht mehr unter der Marke des Herstellers angeboten werden darf.

In jüngerer Vergangenheit sind einige Hersteller durch derartige Abmahnungen deutlich hervorgetreten.

Eine Lösung kann daran bestehen, schon im Schlagwort des Inserates auf den Umbaucharakter hinzuweisen, so dass der Umbaucharakter schon in der tabellarischen Auflistung einer Suche mit sichtbar wird. In diesem Fall macht man sich die sogenannte „Techart-Entscheidung“ zu Nutze. Diese Marschroute der Präsentation sollte man dann auch bei verwendeten Bildern zur Präsentation des Fahrzeuges entsprechend umsetzen.


Fotos Classicbid

Autor: Dr. Götz Knoop

Dr. jur. Götz Knoop ist Fachanwalt Verkehrsrecht und Spezialist Oldtimerrecht. In seiner Kolumne "Ihr gutes Recht" gibt er praxisnahe Informationen zu juristischen Fragen rund um Old- und Youngtimer.

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