Ihr gutes Recht | Bulli und Co. – was ist er denn nun? PKW oder LKW

Volkswagen VW T1 Samba Bulli

Ist das Fahrzeug über 30 Jahre alt ist es einfach, Abnahme nach § 23 StVZO und der dazu erlassenen Richtlinie, Änderung der Schlüsselnummer in den Fahrzeugpapieren, sodann eine Zulassung mit H-Kennzeichen und einer Steuer von 191,00 € jährlich. , Einfach!

Nicht ganz so einfach ist es, wenn das Fahrzeug – aus welchen Gründen auch immer – kein H-Kennzeichen trägt. Dann kommen bei Bulli und Co. sowohl eine Einstufung als PKW als auch als LKW in Betracht. Die steuerliche Auswirkung der Einstufung als LKW ist meist günstiger als die Einstufung als PKW. Worauf kommt es bei der Unterscheidung an?

Ein Blick in eine doch noch recht aktuelle Entscheidung zur Frage PKW oder LKW des Bundesfinanzhofes (BFH) hilft. In seiner Entscheidung vom 28.11.2006 AZ VII R11/06 führte der BFH aus

„weder das Kraftfahrzeugsteuergesetz noch die Richtlinie…, noch die nach § 2 … maßgeblichen verkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten Begriffsbestimmung was unter „Personenkraftwagen“ und was unter „anderes Fahrzeug“ zu verstehen ist“.

Der BFH arbeitet also zunächst heraus, dass eine Begriffsdefinition dessen, was ein Personenkraftwagen einerseits und ein Lastkraftwagen andererseits ist, gesetzlich nicht vorhanden ist. Es ist nicht verwunderlich, dass der BFH sogleich zu der Auffassung kommt, die Unterscheidung sei anhand von Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und anderer sonstiger Einrichtung insbesondere zur Beförderung von Personen oder Gütern vorzunehmen.

Stellt sich aber die Frage, was das ist.

In seiner Entscheidung arbeitet der BFH heraus, dass alleine ein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeuges nicht als von vornherein allein entscheidend angesehen werden kann. Man muss also eine Gesamtbetrachtung vornehmen. Woran kann man sich orientieren?

Abstellen kann man auf:

– Fehlen rückwärtiger Fenster bzw. deren Verblechung, oder Verklebung.
– Größe der Ladefläche und deren Verhältnis zu dem der Personenbeförderung dienenden Innenraum.
– Trennwand zwischen Fahrgastraum und Laderaum, wobei dieses Argument gegen vorheriger Urteile kein Totschlagargument ist, sondern nur ein Aspekt von mehreren.
– Einrichtung zur Personenbeförderung, Anzahl der Sitze, Sicherheitsgurte, Befestigungspunkte für Sicherheitsgurte; oder Zurrpunkte zur Lastenbeförderung und Ladungssicherung.
– Erreichbare Höchstgeschwindigkeit
– Verhältnis der Zuladung zum Gesamtgewicht

Nochmals sei hervorgehoben, dass keines dieser Kriterien ein „Totschlagargument“ ist.
Dies wurde häufig angenommen für die räumliche Trennung zwischen Fahrgastraum und hinterem Laderaum. Diese räumliche Trennung ist nicht zwingend erforderlich, um zu einer Einstufung als LKW zu kommen. Gerade diese Aussage war Gegenstand des vorgenannten BFH-Urteils.

Im Jahr 2020 wurde zudem eine Sonderregelung, nämlich der § 18 XII Kraftfahrzeugsteuergesetz abgeschafft. Dieser Sonderregelung wurden Fahrzeuge, welche über 4 bis 9 Sitzplätze einschließlich Fahrersitz verfügen nach CO-2 – und Hubraumbezogenen Tarifen besteuert. Diese Sonderregelung ist entfallen. Diese Sonderregelung und dessen Entfallen ändert aber nichts an der notwendigen Einstufung zwischen PKW einerseits und sonstigem Fahrzeug/LKW andererseits.

Hat man nun ein Fahrzeug, welches als PKW eingestuft ist und man will zur Einstufung als LKW kommen, fragt man sich: Was ist zu tun?

Zunächst: Umbauen!

Sodann wird es in der Regel wird es erforderlich sein, eine gutachterliche Stellungnahme über die Fahrzeugart bei einem Prüfingenieur einzuholen. Sodann wird die Änderung in den Fahrzeugpapieren eingetragen, was dann wiederum Auswirkung auf die Besteuerung hat.

Bei der Versicherung ist zumeist auch eine Unterschiedlichkeit zum PKW oder LKW gegeben, jedoch fällt dieser Unterschied zumeist andersherum aus.
Die Versicherung als LKW ist häufig teurer als die eines PKW.

Stellt man sich also die Frage, zu einer anderen Fahrzeugart zu kommen sollte man zuvor mit dem Versicherungsvertreter Rücksprache halten um zu ermitteln, wie das Fahrzeug nach dem Umbau tarifiert wird, um keine böse Überraschung zu erleben.


Fotos Volkswagen AG

Autor: Dr. Götz Knoop

Dr. jur. Götz Knoop ist Fachanwalt Verkehrsrecht und Spezialist Oldtimerrecht. In seiner Kolumne "Ihr gutes Recht" gibt er praxisnahe Informationen zu juristischen Fragen rund um Old- und Youngtimer.

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