Ihr gutes Recht | Automakler? Was muss man beachten, wenn man auf die Vermittlung setzen will?

Das Vermittlungsgeschäft etabliert sich. Obwohl die Marge in der Vermittlung geringer ist als im Eigenhandel, sehen immer mehr Händler ihr Heil in der Vermittlung, um das Gewährleistungsrisiko zu reduzieren, oder zumindest zu verlagern.
Im Vordergrund der Tätigkeit als Vermittler steht selbstverständlich die richtige Vertragsgestaltung. Als Vermittler bringt man den Kaufvertrag zwischen dem vorherigen Eigentümer und dem Käufer zustande, man ist selbst nicht Kaufvertragspartei. Dies sollte selbstverständlich in den abgeschlossenen Verträgen hinreichend deutlich werden.
Dies bedeutet, dass man in der per Vermittlung Zustande gebrachten Vertrag hinreichend klarmachen muss, dass man den Vertrag als Bevollmächtigter des vorherigen Eigentümers abschließt. Dazu gehört es, dass der Name des vorherigen Eigentümers als Verkäufer mit Adresse im Kaufvertrag erscheint.
Sich selbst als Verkäufer im Vertrag zu benennen und dann Zusätze anzubringen wie „keine Gewährleistung da Vermittlung“ ist zwar schon vorgekommen aber wenig erfolgversprechend.
Dann, wenn man eine Person als Verkäufer einträgt, der tatsächlich nicht Eigentümer des Fahrzeuges ist, riecht dies schon nach einer Umgehung und einer vorgeschobenen Vermittlung. Das Wesen einer Vermittlung ist schließlich, dass man einen Kaufvertrag zwischen dem vorherigen Eigentümer und dem neuen Eigentümer zustande bringt.
Möchte man sich selbst als Unternehmer im Kaufvertrag wiederfinden, kann man sich ausschließlich als Vermittler neben der Nennung der beiden Kaufvertragsparteien mit Namen und Anschrift in den Vertrag aufnehmen.
Zahlreiche Verbände, welche Händler in Ihren Reihen haben, halten derartige Vertragsformulare vor, so beispielsweise der Bundesverband freier KfZ-Händler.
Von „Selbstgestricktem“ ist als Vertragsformular dringend abzuraten. Ist man nicht Mitglied in einem derartigen Händlerverband ist angeraten, sich hinsichtlich der Vertragsmuster entweder juristische Hilfe zu suchen oder sich bei einem der Autoklubs – bspw. ADAC – zu bedienen.
Der Vertrag, den der Vermittler zusammenbringt, ist schließlich in der Regel ein Vertrag von Privat an Privat. Für diese Situation sind die Vertragsmuster der meisten Automobilklubs gedacht.
Auch beider Fahrzeugbeschreibung muss in der Vermittlung einiges Beachtet werden
Sobald man die Hürde der richtigen Vertragsgestaltung genommen hat, gibt es auch in der Fahrzeugbeschreibung Fallen. Der Vermittler muss all die Beschreibungen vermeiden, welche darauf deuten, dass er sich für die Qualität des Fahrzeuges „starkmacht“.
Aussagen wie „Werkstattgeprüft“ können leicht derart gewertet werden, dass der Vermittler die Qualität des Fahrzeuges geprüft hat und daraufhin aufgrund eigener Inanspruchnahme von Vertrauen, trotz der Position als Vermittler, selbst in Anspruch genommen werden kann.
Man muss also in der Fahrzeugbeschreibung herausarbeiten, dass die dortigen Informationen einem vom Anbieter/vorherigem Eigentümer zur Verfügung gestellt wurden.
Dieser Umstand sollte durch Formulierungen hervorgehoben werden. Tauglich ist bspw. „Der Verkäufer berichtet uns das der Motor vollständig revidiert wurde“.
Neben der richtigen Formulierung des Kaufvertrages sollte selbstverständlich auch der Auftrag des Verkäufers an den Vermittler schriftliche fixiert werden, mit dem der Vermittler beauftragt wird das Fahrzeug anzubieten und bei Erfolg einen Kaufvertrag zu schließen. Hierin sollten derartige Dinge wie der Mindestverkaufspreis, aber auch die Vergütung des Vermittlers geregelt werden.
Wichtig ist hierbei, sich auch mit der Problematik des fehlenden Verkaufs auseinanderzusetzen und der Frage, ob der vorherige Eigentümer auch dann etwas bezahlen muss. In diesem Vertrag sollte klar geregelt werden, was gezahlt werden muss, wenn die Vermittlung nicht erfolgreich ist.
Kostenpositionen, die für den Erfolg der Vermittlung eingegangen werden, sollten mit dem vorherigen Eigentümer abgesprochen werden, denkbar sind hier eine Fahrzeugaufbereitung, Gutachten oder Ähnliches.
Der Vermittlungsvertrag hat auch Auswirkung auf die Beurteilung, ob tatsächlich ein vermittelter Vertrag zwischen Privatpersonen vorliegt, oder ein Eigengeschäft des Händlers. Stellt sich nämlich heraus, dass der Vermittler bei ausbleibendem Verkauf das Fahrzeug nicht an den vorherigen Eigentümer zurückgeben könnte, dann handelt es sich bei dem erfolgten Verkauf um ein Eigengeschäft des Händlers mit entsprechender Gewährleistungsverpflichtung. Diese Konstellation liegt vor, wenn der Händler das Fahrzeug zuvor in Zahlung genommen hat.
Fotos Dr. Goetz Knoop
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