Ihr gutes Recht | Amtliche Prüfung – Hauptuntersuchung – Inhalt und Turnus

Die EU ist durch einen Vorschlag in Erscheinung getreten, der sich diesmal zu den wiederkehrenden, technischen Prüfungen verhält. Der Vorschlag geht dahin, zur Steigerung der Verkehrssicherheit Fahrzeugen eines Alters von mehr als 10 Jahren aufzuerlegen, jährlich zur technischen Untersuchung vorgeführt zu werden, was in Deutschland der Hauptuntersuchung (HU) entspricht.
Anlässlich dieses Vorschlages wollen wir die, für historische Fahrzeuge einschlägigen, amtlichen Prüfungen, deren Inhalt und deren Turnus ebenso untersuchen, wie die Frage, welche Eigenschaften am Fahrzeug der Fahrzeughalter unabhängig von einem bestimmten Turnus ohnehin sicherstellen muss:
Vollabnahme § 21 StVZO
Die Vollabnahme ist einschlägig, wenn ein Fahrzeug (noch) keine Betriebserlaubnis hat. Hierzu kann es beispielsweise kommen, weil das Fahrzeug aus einem Nicht -EU-Staat in die EU eingeführt wird. Hierzu kann es auch kommen, weil die Betriebserlaubnis aufgrund der Löschung der Daten auf den amtlichen Servern nicht mehr nachweisbar ist.
Zur Notwendigkeit der Vollabnahme kann es ebenso kommen, wenn an dem Fahrzeug solche Änderungen herbeigeführt wurden, welche zu Erlöschen der ursprünglichen Betriebserlaubnis geführt haben.
Die Vollabnahme ist darauf gerichtet nachzuweisen, dass das Fahrzeug den staatlicherseits vorgegebenen Voraussetzungen entspricht. Dies gilt teilweise hinsichtlich der Voraussetzungen, die bei Erstzulassung gelten, als auch – bei Nachrüstpflichten – dem aktuellen Stand.
Besondere Probleme gibt es dann, wenn keine zurückliegende Erstzulassung nachweisbar ist, dann muss das Fahrzeug dem aktuellen Vorschriftenstand entsprechen, was bei historischen Fahrzeugen meist nicht der Fall ist. Diese Vollabnahme muss zur Erlangung der Betriebserlaubnis einmal durchlaufen werden. Die Richtlinie zu § 23 StVZO spricht diesbezüglich einen Ausnahmefall an, nämliche das Datum an dem das Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde.
Oldtimerabnahme nach § 23 StVZO
Die Einstufung als Oldtimer ist heute keine Betriebserlaubnis mehr, sondern lediglich eine Einstufung. Zur Einstufung als Oldtimer hat der Gesetzgeber nicht nur den § 23 StVZO geschaffen, sondern ergänzend auch eine im Verkehrsblatt veröffentlichte Richtlinie erlassen. Aus dieser Richtlinie ergibt sich im Wesentlichen, dass – von Ausnahmen abgesehen – das Fahrzeug vor 30 Jahren erstmals zum Straßenverkehr zugelassen sein muss und außerdem sich in einem guten, erhaltungswürdigen, kraftfahrzeugtechnischen Kulturgut entsprechenden Zustand befinden muss. Patina ist akzeptabel, ein verbrauchter Zustand nicht. Zeitgenössische Änderungen, die Änderungen, die in den ersten zehn Jahren nach Zulassung tatsächlich und rechtlich möglich waren, sind erlaubt, andere Änderungen nur dann, wenn sie tatsächlich vor mehr als 30 Jahren vorgenommen wurden.
Die Oldtimereinstufung ist ebenfalls nur einmal erforderlich, in Wechselwirkung zur nachfolgenden Hauptuntersuchung ist aber zu beachten, dass bei jeder Hauptuntersuchung bei solchen Fahrzeugen, welche mit H-Kennzeichen am Straßenverkehr teilnehmen, der Prüfingenieur überprüfen muss, ob die Voraussetzungen des § 23 und der erlassenen Richtlinie noch vorliegen.
Ist dies nicht mehr der Fall, ist die Hauptuntersuchung negativ zu bescheiden, da dann ein erheblicher Mangel vorliegt.
Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO
Hier wird anhand des im Verkehrsblatt veröffentlichten Mängelkataloges überprüft, ob das Fahrzeug in allen Punkten verkehrssicher ist. Der Mängelkatalog sieht für die einzelnen denkbaren Mängel vor, ob es sich um einen geringen Mangel, erheblichen Mangel oder gefährlichen Mangel handelt. Je nachdem, welcher Charakter an Mängeln und wie viele Mängel vorhanden sind, ist die Hauptuntersuchung eventuell nicht bestanden. Dies gilt auch – wie gerade ausgeführt – wenn die Voraussetzungen zur Einstufung als Oldtimer nicht mehr gegeben sind.
Die Verpflichtung, alle zwei Jahre das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung vorzuführen, gilt im Übrigen auch dann, wenn das Fahrzeug nicht bewegt wird, auch dann, wenn das Fahrzeug nur in der Garage steht, gilt die Pflicht zur Vorführung. Überschreitet man die Frist zur Vorführung ist dies – in Abhängigkeit der Zeit der Überschreitung – mit Bußgeldern und Eintragung im Fahreignungsregister bedroht.
Abgasuntersuchung § 47 StVZO
Je nachdem, wie lange die Erstzulassung zurückliegt, müssen Fahrzeug für eine Abgasuntersuchung vorgeführt werden. Die Abgasuntersuchung wird heute in der Regel zusammen mit der Hauptuntersuchung abgenommen. Wird die Abgasuntersuchung nicht bestanden, ist auch keine Hauptuntersuchung möglich.
Dauerhaft geltende Verpflichtungen
Es gilt zunächst, dass der Halter des Fahrzeuges sowohl hinsichtlich der Voraussetzung zur Einstufung als Oldtimer, als auch hinsichtlich der Verkehrssicherheit im Sinne der Hauptuntersuchung sowie der Abgasbelastung im Sinne der Abgasuntersuchung jederzeit verpflichtet ist, sein Fahrzeug in einem normgerechten Zustand zu erhalten. Ist dies nicht der Fall, läuft man Gefahr, dass die Polizei oder Ordnungsbehörde entweder nur einen „Mängelkarte“ ausstellt oder ergänzend ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleitet. Auch eine Stilllegung des Fahrzeuges droht dann, wenn ein Fahrzeug nicht vorschriftengerecht unterwegs ist.
Fotos Dekra e.V.
Weitere Artikel

Nürburgring Classic 2025 – Historischer Motorsport zum Anfassen
Wenn im Frühsommer in der Eifel der Klang klassischer Rennmotoren und der Geruch von verbranntem Gummi und frischem Popcorn in der Luft liegt, zieht es zahlreiche Enthusiasten „an den Ring“. weiterlesen Nürburgring Classic 2025 – Historischer Motorsport zum Anfassen

Buchtipp | Ultimate Ford GT40 – Noch mehr GT40 ist unmöglich
Natürlich gehen die Meinungen auseinander, wenn es darum geht, die großen und bedeutenden Rennwagen einzuordnen, ihre Bedeutung zu verifizieren. Wenn Ferrari, dann 250 GTO? Wenn Porsche, dann 917? weiterlesen Buchtipp | Ultimate Ford GT40 – Noch mehr GT40 ist unmöglich

Buchtipp | Roaring – Kunst, Mode und Automobile
Man fragt sich öfter, warum die deutschen Museen das Thema Automobildesign, Ästhetik oder technische Virtuosität schlichtweg unterschlagen weiterlesen Buchtipp | Roaring – Kunst, Mode und Automobile